Satzung
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergruppe führt den Namen “Wählervereinigung Luhden-Schermbeck der Samtgemeinde Eilsen“. Die Kurzbezeichnung lautet “WLS“.
Die WLS hat ihren Sitz in 31711 Luhden mit der Anschrift des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck
Die Wählervereinigung ist ein Zusammenschluss von Bürgern der Gemeinde Luhden und Schermbeck, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern.
Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetztes aus. Die WLS gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder deutsche Staatsangehörige werden, der nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Niedersachsen wahlberechtigt ist und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der WLS bekennt.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Aus der WLS wird ausgeschlossen:
- wer vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze, Ziele oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt
- bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.
Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.
Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung evtl. gezahlter Beiträge.
§ 4 Beiträge
Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die WLS durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 EUR jährlich und wird jeweils zum 30.04. eines Kalenderjahres mittels Lastschrift durch den Kassierer eingezogen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe
Organe der Wählervereinigung Luhden-Schermbeck der Samtgemeinde Eilsen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht nach § 26 BGB aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- mindestens einem/einer StellvertreterIn,
- dem/der KassiererIn
zum erweiterten Vorstand gehören:
- der/die SchriftführerIn,
- der/die PressesprecherIn
Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der WLS zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählervereinigung nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des/der Vorsitzenden und dessen StellvertreterIn.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in Handabstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus der Mitte gewählt. Bei Stimmgleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den aufgenommenen Mitgliedern der WLS zusammen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die Beschlussfassung über das Programm,
- die Beschlussfassung aller das Interesse der WLS berührende Angelegenheiten der örtlichen Kommunalpolitik,
- die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalpolitik,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes und
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar im 1. Quartal des Jahres. Jede erste Mitgliederversammlung des Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
Wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
§ 8 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit sich die WLS an den Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Insbesondere das ordnungs- und fristgemäße Einreichen der Wahlvorschläge bei der Samtgemeinde Eilsen.
Kandidat kann nur werden, wer Mitglied in der Wählervereinigung ist. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die WLS stellt Kandidaten für die Gemeinde- und die Samtgemeinderatswahlen.
§ 9 Auflösung
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. (Evtl. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen)
§ 10 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Form der Einladung
- Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)
- Tagesordnung und
- Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02.06.2021 genehmigt und tritt mit ihrer Verabschiedung am 02.06.2021 in Kraft.
Nachtrag zur Satzung vom 02.06.2021:
Mit Mitgliederversammlung vom 07.05.2025 hat Frau Jutta Schmidt-Hauschild den Posten der 1. Vorsitzenden abgegeben.
Durch Wahl wurde Kim Alack einstimmig zum neuen 1. Vorsitzenden gewählt.
Alle anderen Posten sind wiedergewählt worden.
